Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anbieter und Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen
    Sven Wenerich, handelnd unter „Wenerich“
    Oberdorfer Str. 6
    82278 Althegnenberg
    – nachfolgend „Auftragnehmer“ –
    und seinen Kunden über die Lieferung, Montage, Wartung und Reparatur von Terrassenüberdachungen, Markisen, Kaltwintergärten, Sicht- und Sonnenschutzanlagen sowie damit zusammenhängenden Bauelementen und Zubehörteilen.
  1. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine der beiden Kundengruppen gelten.
  2. Individuelle Vereinbarungen, das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich vereinbarte Pläne und Leistungsbeschreibungen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote gelten innerhalb der darin genannten Bindungsfrist. Ist keine Bindungsfrist angegeben, kann das Angebot innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch:
  • Unterzeichnung des Angebots oder Auftrags,
  • Annahme in Textform, beispielsweise per E-Mail,
  • oder Übersendung einer Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.

    Eine Annahme mit Änderungen gilt als neues Vertragsangebot des Kunden.

  1. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, vereinbarte Zeichnungen, das Aufmaß und die ausdrücklich einbezogenen Produktbeschreibungen.
  2. Abbildungen, Ausstellungsstücke, Prospekte und Visualisierungen dienen der Veranschaulichung. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, soweit eine bestimmte Eigenschaft nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler dürfen vor Vertragsschluss berichtigt werden. Nach Vertragsschluss können vereinbarte Leistungen und Preise nur einvernehmlich oder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geändert werden.
  4. Der Kunde soll die Auftragsbestätigung insbesondere hinsichtlich Maßen, Farben, Ausführung und Zubehör prüfen und erkennbare Abweichungen zeitnah mitteilen. Die Verantwortung des Auftragnehmers für eigene Planungs- oder Übertragungsfehler bleibt unberührt.

3. Beratung, Aufmaß und Planungsgrundlagen

  1. Die Beratung erfolgt auf Grundlage der erkennbaren örtlichen Verhältnisse und der vom Kunden bereitgestellten Informationen.
  2. Der Kunde muss den Auftragnehmer vor Vertragsschluss über bekannte Besonderheiten informieren, insbesondere über:
  • verdeckte Leitungen und Installationen,
  • Wärmedämmverbundsysteme und Fassadenaufbauten,
  • Abdichtungen und Drainagen,
  • bekannte Schäden am Gebäude,
  • Grundstücksgrenzen und Dienstbarkeiten,
  • unterirdische Bauteile oder Fundamente,
  • besondere Bodenverhältnisse,
  • geplante bauliche Veränderungen.
  1. Soweit ein Aufmaß durch den Auftragnehmer vereinbart ist, werden die Fertigungsmaße auf Grundlage dieses Aufmaßes bestimmt. Verändert der Kunde nach dem Aufmaß die baulichen Gegebenheiten, trägt er die hierdurch verursachten Mehrkosten und Verzögerungen.
  2. Eine Prüfung verdeckter Bauteile, der Tragfähigkeit des bestehenden Gebäudes oder des Baugrundes ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich zum Auftragsumfang gehört.
  3. Entscheidet sich der Kunde entgegen einer dokumentierten fachlichen Empfehlung für eine andere technisch zulässige Ausführung, haftet der Auftragnehmer nicht für Nachteile, die ausschließlich auf dieser Kundenentscheidung beruhen. Sicherheitswidrige oder technisch nicht vertretbare Ausführungen darf der Auftragnehmer ablehnen.

4. Preise und zusätzliche Leistungen

  1. Für Verbraucher enthalten die angegebenen Endpreise die gesetzliche Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sofern dies im Angebot eindeutig angegeben ist.
  2. Der vereinbarte Preis gilt für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang und die dort zugrunde gelegten Maße, Ausführungen und Montagebedingungen.
  3. Kundenwünsche, die nach Vertragsschluss zu einer Änderung des Leistungsumfangs führen, werden zusätzlich berechnet. Vor der Ausführung erhält der Kunde grundsätzlich eine Information über die voraussichtlichen Mehrkosten und Auswirkungen auf den Termin.
  4. Werden während der Arbeiten Umstände erkennbar, die bei Vertragsschluss trotz fachgerechter Prüfung nicht vorhersehbar waren, informiert der Auftragnehmer den Kunden. Erforderliche Zusatzleistungen werden erst nach entsprechender Beauftragung ausgeführt. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren oder erheblicher Schäden bleiben hiervon unberührt.
    Eine allgemeine einseitige Erhöhung des vereinbarten Preises wegen gestiegener Lohn- oder Materialkosten findet nicht statt. Ausgenommen sind ausdrücklich und wirksam vereinbarte Preisänderungsregelungen für außergewöhnlich lange Projektlaufzeiten.

5. Zahlung

  1. Die Zahlungsbedingungen und etwaigen Abschlagszahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
  2. Ist keine besondere Zahlungsregelung vereinbart, wird die Vergütung nach Lieferung beziehungsweise Abnahme und Zugang einer Rechnung fällig.
  3. Abschlagszahlungen dürfen für nachgewiesene oder entsprechend ihrem Wert bereitgestellte Leistungen verlangt werden, soweit dies gesetzlich zulässig oder im Auftrag wirksam vereinbart wurde.
  4. Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Der Kunde darf mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Liefer- und Montageterminen

  1. Liefer- und Montagezeiträume werden im Angebot oder bei der Terminabstimmung angegeben. Termine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt wurden.
  2. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen erst, wenn:
  • alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
  • das Aufmaß abgeschlossen ist,
  • erforderliche Freigaben vorliegen,
  • vereinbarte Abschlagszahlungen geleistet wurden,
  • und die vom Kunden zu schaffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
  1. Die Leistungszeit verlängert sich angemessen, wenn Arbeiten durch Umstände verzögert werden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere:
  • Witterungsverhältnisse, bei denen eine sichere oder fachgerechte Montage nicht möglich ist,
  • höhere Gewalt,
  • behördliche Maßnahmen,
  • unvorhersehbare Störungen von Transport- oder Lieferketten,
  • oder unverschuldete Lieferverzögerungen eines sorgfältig ausgewählten Lieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung.
  1. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über erkennbare erhebliche Verzögerungen.
  2. Dauert eine Verzögerung unangemessen lange, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, unberührt.

7. Einsatz von Montage- und Fachpartnern

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung qualifizierte Mitarbeiter, selbstständige Montageteams, Fachunternehmen und andere Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
  2. Vertragspartner und zentraler Ansprechpartner des Kunden bleibt der Auftragnehmer.
  3. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Ausführung der von ihm beauftragten Montage- und Fachpartner verantwortlich.
  4. Beauftragt der Kunde einzelne Gewerke unmittelbar selbst, liegt die Verantwortung für diese Leistungen beim jeweiligen Vertragspartner des Kunden.

8. Voraussetzungen am Montageort

  1. Der Kunde sorgt dafür, dass der Montageort zum vereinbarten Termin frei zugänglich und arbeitsbereit ist.
  2. Insbesondere sind:
  • Gartenmöbel, Pflanzkübel und sonstige bewegliche Gegenstände zu entfernen,
  • Pflanzen und Äste ausreichend zurückzuschneiden,
  • Zufahrt und Zugang freizuhalten,
  • erforderliche Schlüssel oder Zutrittsmöglichkeiten bereitzustellen,
  • Kinder und Haustiere vom unmittelbaren Arbeitsbereich fernzuhalten,
  • sowie ein geeigneter Strom- und Wasseranschluss bereitzustellen, soweit dies für die vereinbarten Arbeiten erforderlich und zumutbar ist.
  1. Der Kunde muss bekannte Leitungen, Kabel, Rohre, Abdichtungen und verdeckte Bauteile eindeutig kennzeichnen oder vorhandene Leitungspläne übergeben.
  2. Kann die Montage aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands nicht begonnen oder fortgesetzt werden, darf der Auftragnehmer den Termin verschieben und die tatsächlich entstandenen, erforderlichen und angemessenen Mehrkosten berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
  3. Die Anwesenheit des Kunden während der Montage ist nicht erforderlich, sofern Zugang, Entscheidungen und Abnahme anderweitig sichergestellt sind.
  4. Unterlässt der Kunde erforderliche Schutz- oder Räummaßnahmen, richtet sich eine Mitverantwortung für daraus entstehende Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Baugenehmigungen, Zustimmungen und Statik

  1. Der Kunde ist für die Klärung und Beschaffung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, nachbarrechtlicher Zustimmungen, Zustimmungen von Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
  2. Der Auftragnehmer stellt die bei ihm vorhandenen, produktbezogenen Unterlagen zur Verfügung, soweit diese für ein Genehmigungsverfahren benötigt werden.
  3. Eine Systemstatik oder Typenstatik des Herstellers ersetzt nicht zwingend einen standort- oder gebäudebezogenen Standsicherheitsnachweis. Die Prüfung des bestehenden Gebäudes, des Baugrundes oder besonderer örtlicher Lastannahmen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
  4. Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche rechtliche oder technische Bedenken, weist er den Kunden darauf hin. Er darf die Ausführung bis zur Klärung oder Vorlage notwendiger Unterlagen aussetzen.
  5. Verzögerungen und erforderliche Zusatzkosten, die durch fehlende oder verspätete Genehmigungen beziehungsweise Kundenunterlagen entstehen, trägt der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat.

10. Fundament-, Erd-, Pflaster- und Elektroarbeiten

  1. Fundamentarbeiten, Erdarbeiten, Kernbohrungen, Pflasterarbeiten, Gerüste, Hebezeuge, Entsorgung und Elektroarbeiten gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind.
  2. Kalkulierte Fundamentarbeiten setzen normale und für die vorgesehene Gründung geeignete Bodenverhältnisse voraus. Nicht erkennbare Hindernisse wie Fels, alte Fundamente, Leitungen, belasteter Boden oder Grundwasser können zusätzliche Maßnahmen und Kosten erforderlich machen.
  3. Erdaushub wird nur abgefahren und entsorgt, wenn dies vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Wiederherstellung von Pflaster-, Platten-, Asphalt- oder Gartenflächen.
  4. Notwendige, im Angebot erkennbare Öffnungen oder Veränderungen der Oberfläche sind keine Beschädigung, soweit sie fachgerecht und im vereinbarten Umfang ausgeführt werden.
  5. Für schuldhaft verursachte, vermeidbare Schäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Der Anschluss von Motoren, Beleuchtungen, Heizstrahlern oder sonstigen elektrischen Anlagen an die vorhandene Gebäudeinstallation erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und durch ein hierzu befugtes Fachunternehmen ausgeführt wird.

11. Änderungen nach Auftragserteilung

  1. Änderungswünsche des Kunden sind möglichst in Textform mitzuteilen.
  2. Der Auftragnehmer prüft, ob die gewünschte Änderung technisch und zeitlich möglich ist. Ein Anspruch auf Umsetzung besteht nicht, insbesondere wenn die Fertigung bereits begonnen hat oder Materialien speziell bestellt wurden.
  3. Der Auftragnehmer informiert den Kunden vor der Ausführung über erkennbare Mehr- oder Minderkosten und Terminänderungen.
  4. Bereits entstandene Planungs-, Bestell-, Fertigungs- und Transportkosten trägt der Kunde, soweit sie durch seinen Änderungswunsch verursacht wurden.

12. Abnahme

  1. Soweit die Leistung einer Abnahme zugänglich ist, wird der Kunde nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert. Die Abnahme soll in einem gemeinsamen Protokoll dokumentiert werden.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Restarbeiten oder Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten.
  3. Erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Abnahmetermin oder erklärt er sich nicht, kann der Auftragnehmer ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
  4. Gegenüber einem Verbraucher tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn er zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen seines Schweigens oder einer Verweigerung ohne Angabe eines Mangels hingewiesen wurde.
  5. Gesetzliche Rechte wegen bei der Abnahme vorbehaltener oder nicht erkennbarer Mängel bleiben bestehen.

13. Mängelrechte

  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen.
  2. Der Kunde soll einen festgestellten Mangel möglichst zeitnah und nachvollziehbar beschreiben und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung geben.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist nachzuerfüllen. Dies gilt nicht, wenn eine sofortige Maßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren oder Schäden erforderlich ist oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar wäre.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Schaden ausschließlich verursacht wurde durch:
  • gewöhnlichen und vertragsgemäßen Verschleiß,
  • unsachgemäße Bedienung oder Überlastung,
  • Nichtbeachtung der Pflege- und Wartungshinweise,
  • nicht abgestimmte Veränderungen oder Reparaturen durch Dritte,
  • außergewöhnliche äußere Einwirkungen,
  • oder vom Kunden bereitgestellte, ungeeignete Vorleistungen.
  1. Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass der betreffende Umstand für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist, soweit die gesetzliche Beweislast nichts anderes bestimmt.
    Freiwillige Hersteller- oder Produktgarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein.

14. Abdichtungen, Wartungsfugen und Nutzungseigenschaften

  1. Im Auftrag enthaltene Dach-, Wand- und Anschlussarbeiten werden fachgerecht innerhalb des vereinbarten Systems ausgeführt.
  2. Elastische Dichtstofffugen und andere bewegungsbeanspruchte Anschlussfugen können Wartungsfugen sein. Sie sind vom Kunden regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf fachgerecht erneuern zu lassen.
  3. Die Einordnung als Wartungsfuge schließt Mängelansprüche wegen fehlerhafter Materialwahl oder mangelhafter ursprünglicher Ausführung nicht aus.
  4. Anschlüsse an vorhandene Dächer, Balkone, Fassadenabdichtungen, Wärmedämmverbundsysteme oder bewohnte Räume sind nur Bestandteil der Leistung, wenn sie im Angebot beschrieben sind.
  5. Sind zusätzliche Arbeiten eines Dachdeckers, Spenglers, Elektrikers oder eines anderen Fachgewerks erforderlich, werden diese nur ausgeführt, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
  6. Terrassenüberdachungen und Kaltwintergärten sind keine beheizten und wärmegedämmten Wohnräume. Kondensatbildung sowie systembedingte Luft- und Feuchtigkeitserscheinungen können insbesondere bei starken Temperaturunterschieden oder extremem Schlagregen auftreten, soweit sie innerhalb der vereinbarten Produkteigenschaften und technischen Vorgaben liegen.
  7. Die geschuldete Dichtigkeit und Gebrauchstauglichkeit richtet sich nach dem vereinbarten Produkt, dem konkreten Leistungsumfang und den anerkannten Regeln der Technik. Eine pauschale Freistellung des Auftragnehmers von der Verantwortung für Abdichtungsarbeiten findet nicht statt.

15. Material-, Farb- und Erscheinungstoleranzen

  1. Geringfügige Farb-, Struktur-, Glanzgrad- und Oberflächenabweichungen können aufgrund von Materialeigenschaften, Fertigung, Chargen, Beschichtung und Lichtverhältnissen auftreten.
  2. Muster, Farbfächer und Bildschirmanzeigen geben Farben und Oberflächen nur annähernd wieder, sofern keine verbindliche Bemusterung ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Technisch unvermeidbare Abweichungen innerhalb einschlägiger Normen, anerkannter Richtlinien und dokumentierter Herstellertoleranzen stellen keinen Mangel dar, sofern Funktion, Haltbarkeit und das vereinbarte Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  4. Für Glas, Beschichtungen, Spaltmaße und Oberflächen gelten keine frei gewählten Pauschaltoleranzen, sondern die für das konkrete Produkt vereinbarten und technisch maßgeblichen Beurteilungsregeln.

16. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte, noch nicht fest eingebaute Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der auf sie entfallenden Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Kunde darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weder veräußern noch belasten oder Dritten überlassen.
  3. Bei einer festen Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude gelten die gesetzlichen Vorschriften über wesentliche Bestandteile. Der Eigentumsvorbehalt gilt nur, soweit er rechtlich fortbestehen kann.

17. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  2. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden werden durch diese Haftungsregelung nicht eingeschränkt.
  4. Ein Mitverschulden des Kunden wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

18. Kündigung und Abbruch des Auftrags

  1. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Lösungsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
  2. Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, kann der Kunde den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis zur Fertigstellung kündigen. Der Auftragnehmer kann dann die gesetzlich vorgesehene Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen verlangen.
  3. Hierzu können insbesondere bereits erbrachte Planungsleistungen, bestellte oder gefertigte Sonderbauteile, Stornokosten von Lieferanten und der gesetzliche Vergütungsanteil für noch nicht erbrachte Leistungen gehören.
  4. Unterlässt der Kunde eine für die Ausführung erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte einschließlich der Möglichkeit zur Kündigung zu.
  5. Soweit für die Kündigung eines Bauvertrags gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist, muss diese eingehalten werden.

19. Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Ob einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach der Art des Vertrags und den Umständen des Vertragsschlusses.
  2. Soweit eine Widerrufsbelehrung gesetzlich erforderlich ist, erhält der Verbraucher diese zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular gesondert in Textform.
  3. Mit Leistungen vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist wird nur begonnen, wenn die hierfür erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen des Verbrauchers vorliegen.
  4. Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, insbesondere bei eindeutig nach Kundenspezifikation hergestellten Waren, bleiben unberührt.

20. Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingender Schutz des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
  2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.

 

 

 

 

 

 



 

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner